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Pflege ABC

Die Ambulante Pflege bezeichnet die Pflege Zuhause oder an einem anderen vom Pflege­bedürftigen bestimmten Ort (z.B. am Arbeitsplatz oder in der Schule) durch einen ambulanten Pflegedienst.

Ambulant betreute Wohn­gemein­schaften gibt es in ver­schiedenen Formen.
Bei selbst­verantwor­teten Wohn­gemein­schaften schließen sich mehrere Pflege­bedürftige zusammen und gründen eine WG, in der die Übernahme der Pflege durch einen Pflege­dienst oder auch Priva­tpersonen sicher­gestellt wird. Die Pflege­personen können mehrere Stunden am Tag oder auch 24 Stunden am Tag vor Ort sein. Die Pflege­bedürftigen und Angehörigen haben bei der Form der Versorgung viel mehr Mitsprache­recht als im Heim und die Gruppe ist kleiner, sodass die Versorgung oft sehr familiär ist.
Bei anbieter­verant­worteten Wohn­gemein­schaften liegt die Selbst­bestimmung immer noch bei den Pflege­bedürftigen und Angehörigen, jedoch wird ein Großteil der Organisation vom Anbieter (z.B. Pflege­dienst oder Vermieter) übernommen.
Ambulant betreute Wohn­gemein­schaften dürfen höchstens zwölf Zimmer haben.

Die Behandlungs­pflege umfasst vom Arzt verordnete Leistungen, die einen Kranken­haus­aufenthalt vermeiden oder das ärztliche Behandlungs­ziel sichern sollen. Sie werden von der Kranken­kasse bezahlt und man benötigt keinen Pflegegrad, um Behandlungs­pflege in Anspruch zu nehmen. Dazu gehören z.B. die Medi­kamenten­gabe, Verbands­wechsel, Injektionen, Kompressions­strümpfe etc.

Pflege­bedürftige, die Pflegegeld erhalten, müssen bei Pflegegrad 2 und 3 alle sechs Monate und bei Pflegegrad 4 und 5 alle drei Monate von einem Pflegedienst besucht und beraten werden, der in einem Gespräch Hilfe­stellungen gibt und ggf. Probleme zu lösen hilft. Die Kosten für den Beratungs­besuch trägt die Pflegekasse.

Zusätzlich zum Pflegegrad haben Pflege­bedürftige mit dem Pflegegrad 2 – 5 Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungs­leistungen nach §45b SGB XI in Höhe von 125,- EUR im Monat. Diese können z.B. Spaziergänge, Begleitung zum Arzt oder auch haus­wirtschaft­liche Leistungen umfassen und können durch einen Pflegedienst oder durch einen Betreuungs­dienst geleistet werden.

Die Grundpflege nach SGB XI umfasst z.B. die Hilfe bei der Körperpflege, d.h. Duschen und Waschen, aber auch die Hilfe beim Umziehen und bei Toiletten­gängen. Diese wird über den Pflegegrad mit der Pflegekasse abgerechnet.

Ab Pflegegrad 1 hat man einen Anspruch auf die Kosten­übernahme eines Haus­notruf­systems. Auf Knopfdruck kann damit Hilfe gerufen werden, z.B. nach einem Sturz. Die Pflegekassen übernehmen die Grundgebühr in Höhe von 23,- EUR monatlich.

Kombinations­leistungen bedeuten, dass eine pflege­bedürftige Person sowohl Pflegegeld als auch Sach­leistungen in Anspruch nimmt. Das Pflegegeld wird anteilig ausgezahlt. Nimmt man z.B. 30% des Betrages für Sach­leistungen in Anspruch, erhält man 70% des Pflegegeldes.

Jede pflege­bedürftige Person ab Pflegegrad 2 hat einen Anspruch auf acht Wochen Kurzzeit­pflege, d.h. wenn die private Pflegeperson verhindert ist, können 1612,- EUR auf acht Wochen verteilt für eine vorüber­gehende Unter­bringung in einer Kurzzeit­pflege­einrichtung (oft ein Pflegeheim) in Anspruch genommen werden. Es fällt jedoch ein Eigenanteil für die Unterkunft und Verpflegung an.

Der MDK führt für die Kranken­kassen die Begut­achtungen zur Pflege­bedürftigkeit durch, d.h. die Mitarbeiter des MDK kommen zu einem Hausbesuch und entscheiden, ob jemand einen Anspruch auf einen Pflegegrad und somit auf Leistungen der Pflege­versicherung hat.
Der MDK prüft auch alle Pflege­dienste in jährlichen Regel­prüfungen, ob die Qualität der Leistungen den Vorgaben der Kassen entspricht.

Jeder Pflege­bedürftige zwischen Pflegegrad 2 und 5 hat einen Anspruch auf Pflegegeld, wenn die Pflege durch eine private Pflegeperson durchgeführt wird. Wenn zusätzlich ein Pflegedienst in Anspruch genommen wird, verringert sich das Pflegegeld (s. Kombinations­leistungen).

Je nach Ausmaß der Pflege­bedürftigkeit werden pflege­bedürftige Personen in verschiedene Pflegegrade zwischen 1 und 5 eingeteilt. Der Pflegegrad wird durch die Gutachter des MDK festgestellt.

Der Pflegegrad 1 bedeutet eine geringe Beein­trächtigung der Selbst­ständigkeit. Betroffene haben keinen Anspruch auf Pflegegeld und Kurzzeit- / Ver­hinderungs­pflege, können jedoch Betreuungs- und Entlastungs­leistungen für bis zu 125,- EUR im Monat in Anspruch nehmen.

Bei Pflegegrad 2 liegt eine erhebliche Ein­schränkung der Selbst­ständigkeit vor. Man hat Anspruch auf 316,- EUR Pflegegeld oder Sach­leistungen in Höhe von bis zu 689,- EUR im Monat, bzw. eine Kombination.

Pflegegrad 3 ist als schwere Beein­trächtigung der Selbst­ständigkeit definiert. Das Pflegegeld steigt auf 545,- EUR im Monat, die Sach­leistungen auf 1298,- EUR.
Bei Pflegegrad 4 liegt die schwerste Beein­trächtigung der Selbst­ständigkeit vor. Das Pflegegeld beträgt in dem Fall 728,- EUR, die Sach­leistungen 1612,- EUR.
Pflegegrad 5 bedeutet die schwerste Beein­trächtigung der Selbst­ständigkeit mit besonderen An­forderungen an die pflegerische Versorgung. Die Pflegekasse zahlt 901,- EUR Pflegegeld oder Sach­leistungen bis zu einem Betrag von 1995,- EUR.

Für die korrekte Einstufung in einen Pflegegrad ist es wichtig, dass der MDK bei der Begutachtung alle nötigen Informationen erhält – dies ist für Pflege­bedürftige und Angehörige ohne Vorerfahrung schwierig zu gewähr­leisten. Gerne beraten wir Sie und unterstützen bei der Antrags­stellung und der Begut­achtung!

Sach­leistungen sind Leistungen der Grundpflege (z.B. Duschen, Hilfe beim Anziehen), die durch einen Pflegedienst durchgeführt werden. Sie werden über den Pflegegrad abgerechnet. Das Budget für Sach­leistungen ist höher als das Pflegegeld. Oft ist eine Kombination aus Sach­leistungen und Pflegegeld günstig: z.B. können Angehörige, die an Werktagen arbeiten, an diesen von einem Pflegedienst unterstützt werden und führen am Wochenende die Hilfen aber selbst aus. In dem Fall bekommt man anteilig das Pflegegeld, sofern das Sachleistungs-Budget nicht voll ausgeschöpft ist.

Die Tagespflege ist eine gute Möglichkeit, Einsamkeit entgegen­zuwirken und Angehörige zu entlasten. Je nach Tagespflege variieren die Öffnungs­zeiten. Es gibt sowohl Tagespflegen, die nur in der Woche geöffnet haben, als auch Tagespflegen mit längeren Öffnungs­zeiten. Wie oft die Tagespflege besucht wird, ist individuell, es ist jedoch sinnvoll, regelmäßig teilzunehmen. In der Tagespflege wird zusammen geredet, gespielt und natürlich auch gegessen. Es gibt diverse Betreuungs­angebote und auch Therapie­angebote durch z.B. Physio­therapeuten sind möglich. Für den Besuch der Tagespflege steht nochmal zusätzlich das Budget des Pflegegrades zur Verfügung. Die Verpflegung muss privat getragen werden, kann jedoch auch durch den Entlastungs­betrag nach §45b abgerechnet bzw. bezuschusst werden. Viele Tagespflegen bieten auch einen Fahrdienst an.

Die Ver­hinderungs­pflege kann wie die Kurzzeit­pflege beansprucht werden, um die Pflegeperson zu entlasten. Auch hierfür stehen 1612,- EUR für bis zu acht Wochen im Jahr zur Verfügung. Die Ver­hinderungs­pflege kann sowohl durch Privat­personen als auch durch ambulante Pflegedienste durchgeführt werden, bei nahen Verwandten ist das Budget jedoch geringer und beträgt das Pflegegeld für einen Monat. Pflegedienste können sowohl Leistungen der Grundpflege nach SGB XI, als auch stundenweise Hilfen abrechnen.

Der WG-Zuschlag steht allen Pflege­bedürftigen zu, die zusammen mit mindestens drei weiteren pflege­bedürftigen Personen in einer gemeinsamen Wohnung leben und gemein­schaftlich eine Person beauftragt haben, die die WG pflegerisch oder organi­satorisch unterstützt. Es werden auf Antrag 214,- EUR für die Kosten dieser sogenannten „Präsenzkraft“ erstattet. Die Präsenzkraft muss keine Einzelperson sein, sondern kann auch z.B. durch einen Pflegedienst gestellt werden.

Wohn­umfeld­verbessernde Maßnahmen sind Umbau­maßnahmen, die die Pflege in der eigenen Wohnung erleichtern oder die Selbst­ständigkeit der pflege­bedürftigen Person verbessern. Dies kann z.B. der Umbau des Badezimmers sein: eine ebenerdige Dusche ist leichter zu nutzen als eine Badewanne. Es können jedoch auch „kleinere“ Änderungen sein wie z.B. der Einbau von Haltegriffen oder ein rutschfester Belag für die Dusche / Badewanne. Auf Antrag bezuschussen die Pflegekassen solche Maßnahmen mit bis zu 4000,- EUR, sofern ein Pflegegrad vorliegt.

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