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Pflege ABC

Die Ambulante Pflege bezeichnet die Pflege Zuhause oder an einem anderen vom Pflegebedürftigen bestimmten Ort (z.B. am Arbeitsplatz oder in der Schule) durch einen ambulanten Pflegedienst.

Ambulant betreute Wohngemeinschaften gibt es in verschiedenen Formen.
Bei selbstverantworteten Wohngemeinschaften schließen sich mehrere Pflegebedürftige zusammen und gründen eine WG, in der die Übernahme der Pflege durch einen Pflegedienst oder auch Privatpersonen sichergestellt wird. Die Pflegepersonen können mehrere Stunden am Tag oder auch 24 Stunden am Tag vor Ort sein. Die Pflegebedürftigen und Angehörigen haben bei der Form der Versorgung viel mehr Mitspracherecht als im Heim und die Gruppe ist kleiner, sodass die Versorgung oft sehr familiär ist.
Bei anbieterverantworteten Wohngemeinschaften liegt die Selbstbestimmung immer noch bei den Pflegebedürftigen und Angehörigen, jedoch wird ein Großteil der Organisation vom Anbieter (z.B. Pflegedienst oder Vermieter) übernommen.
Ambulant betreute Wohngemeinschaften dürfen höchstens zwölf Zimmer haben.

Die Behandlungspflege umfasst vom Arzt verordnete Leistungen, die einen Krankenhausaufenthalt vermeiden oder das ärztliche Behandlungsziel sichern sollen. Sie werden von der Krankenkasse bezahlt und man benötigt keinen Pflegegrad, um Behandlungspflege in Anspruch zu nehmen. Dazu gehören z.B. die Medikamentengabe, Verbandswechsel, Injektionen, Kompressionsstrümpfe etc.

Pflegebedürftige, die Pflegegeld erhalten, müssen bei Pflegegrad 2 und 3 alle sechs Monate und bei Pflegegrad 4 und 5 alle drei Monate von einem Pflegedienst besucht und beraten werden, der in einem Gespräch Hilfestellungen gibt und ggf. Probleme zu lösen hilft. Die Kosten für den Beratungsbesuch trägt die Pflegekasse.

Zusätzlich zum Pflegegrad haben Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 2 – 5 Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach §45b SGB XI in Höhe von 125,- EUR im Monat. Diese können z.B. Spaziergänge, Begleitung zum Arzt oder auch hauswirtschaftliche Leistungen umfassen und können durch einen Pflegedienst oder durch einen Betreuungsdienst geleistet werden.

Die Grundpflege nach SGB XI umfasst z.B. die Hilfe bei der Körperpflege, d.h. Duschen und Waschen, aber auch die Hilfe beim Umziehen und bei Toilettengängen. Diese wird über den Pflegegrad mit der Pflegekasse abgerechnet.

Ab Pflegegrad 1 hat man einen Anspruch auf die Kostenübernahme eines Hausnotrufsystems. Auf Knopfdruck kann damit Hilfe gerufen werden, z.B. nach einem Sturz. Die Pflegekassen übernehmen die Grundgebühr in Höhe von 23,- EUR monatlich.

Kombinationsleistungen bedeuten, dass eine pflegebedürftige Person sowohl Pflegegeld als auch Sachleistungen in Anspruch nimmt. Das Pflegegeld wird anteilig ausgezahlt. Nimmt man z.B. 30% des Betrages für Sachleistungen in Anspruch, erhält man 70% des Pflegegeldes.

Jede pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2 hat einen Anspruch auf acht Wochen Kurzzeitpflege, d.h. wenn die private Pflegeperson verhindert ist, können 1612,- EUR auf acht Wochen verteilt für eine vorübergehende Unterbringung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung (oft ein Pflegeheim) in Anspruch genommen werden. Es fällt jedoch ein Eigenanteil für die Unterkunft und Verpflegung an.

Der MDK führt für die Krankenkassen die Begutachtungen zur Pflegebedürftigkeit durch, d.h. die Mitarbeiter des MDK kommen zu einem Hausbesuch und entscheiden, ob jemand einen Anspruch auf einen Pflegegrad und somit auf Leistungen der Pflegeversicherung hat.
Der MDK prüft auch alle Pflegedienste in jährlichen Regelprüfungen, ob die Qualität der Leistungen den Vorgaben der Kassen entspricht.

Jeder Pflegebedürftige zwischen Pflegegrad 2 und 5 hat einen Anspruch auf Pflegegeld, wenn die Pflege durch eine private Pflegeperson durchgeführt wird. Wenn zusätzlich ein Pflegedienst in Anspruch genommen wird, verringert sich das Pflegegeld (s. Kombinationsleistungen).

Je nach Ausmaß der Pflegebedürftigkeit werden pflegebedürftige Personen in verschiedene Pflegegrade zwischen 1 und 5 eingeteilt. Der Pflegegrad wird durch die Gutachter des MDK festgestellt.

Der Pflegegrad 1 bedeutet eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Betroffene haben keinen Anspruch auf Pflegegeld und Kurzzeit-/Verhinderungspflege, können jedoch Betreuungs- und Entlastungsleistungen für bis zu 125,- EUR im Monat in Anspruch nehmen.

Bei Pflegegrad 2 liegt eine erhebliche Einschränkung der Selbstständigkeit vor. Man hat Anspruch auf 316,- EUR Pflegegeld oder Sachleistungen in Höhe von bis zu 689,- EUR im Monat, bzw. eine Kombination.

Pflegegrad 3 ist als schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit definiert. Das Pflegegeld steigt auf 545,- EUR im Monat, die Sachleistungen auf 1298,- EUR.
Bei Pflegegrad 4 liegt die schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor. Das Pflegegeld beträgt in dem Fall 728,- EUR, die Sachleistungen 1612,- EUR.
Pflegegrad 5 bedeutet die schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Die Pflegekasse zahlt 901,- EUR Pflegegeld oder Sachleistungen bis zu einem Betrag von 1995,- EUR.

Für die korrekte Einstufung in einen Pflegegrad ist es wichtig, dass der MDK bei der Begutachtung alle nötigen Informationen erhält – dies ist für Pflegebedürftige und Angehörige ohne Vorerfahrung schwierig zu gewährleisten. Gerne beraten wir Sie und unterstützen bei der Antragsstellung und der Begutachtung!

Sachleistungen sind Leistungen der Grundpflege (z.B. Duschen, Hilfe beim Anziehen), die durch einen Pflegedienst durchgeführt werden. Sie werden über den Pflegegrad abgerechnet. Das Budget für Sachleistungen ist höher als das Pflegegeld. Oft ist eine Kombination aus Sachleistungen und Pflegegeld günstig: z.B. können Angehörige, die an Werktagen arbeiten, an diesen von einem Pflegedienst unterstützt werden und führen am Wochenende die Hilfen aber selbst aus. In dem Fall bekommt man anteilig das Pflegegeld, sofern das Sachleistungs-Budget nicht voll ausgeschöpft ist.

Die Tagespflege ist eine gute Möglichkeit, Einsamkeit entgegenzuwirken und Angehörige zu entlasten. Je nach Tagespflege variieren die Öffnungszeiten. Es gibt sowohl Tagespflegen, die nur in der Woche geöffnet haben, als auch Tagespflegen mit längeren Öffnungszeiten. Wie oft die Tagespflege besucht wird, ist individuell, es ist jedoch sinnvoll, regelmäßig teilzunehmen. In der Tagespflege wird zusammen geredet, gespielt und natürlich auch gegessen. Es gibt diverse Betreuungsangebote und auch Therapieangebote durch z.B. Physiotherapeuten sind möglich. Für den Besuch der Tagespflege steht nochmal zusätzlich das Budget des Pflegegrades zur Verfügung. Die Verpflegung muss privat getragen werden, kann jedoch auch durch den Entlastungsbetrag nach §45b abgerechnet bzw. bezuschusst werden. Viele Tagespflegen bieten auch einen Fahrdienst an.

Die Verhinderungspflege kann wie die Kurzzeitpflege beansprucht werden, um die Pflegeperson zu entlasten. Auch hierfür stehen 1612,- EUR für bis zu acht Wochen im Jahr zur Verfügung. Die Verhinderungspflege kann sowohl durch Privatpersonen als auch durch ambulante Pflegedienste durchgeführt werden, bei nahen Verwandten ist das Budget jedoch geringer und beträgt das Pflegegeld für einen Monat. Pflegedienste können sowohl Leistungen der Grundpflege nach SGB XI, als auch stundenweise Hilfen abrechnen.

Der WG-Zuschlag steht allen Pflegebedürftigen zu, die zusammen mit mindestens drei weiteren pflegebedürftigen Personen in einer gemeinsamen Wohnung leben und gemeinschaftlich eine Person beauftragt haben, die die WG pflegerisch oder organisatorisch unterstützt. Es werden auf Antrag 214,- EUR für die Kosten dieser sogenannten „Präsenzkraft“ erstattet. Die Präsenzkraft muss keine Einzelperson sein, sondern kann auch z.B. durch einen Pflegedienst gestellt werden.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind Umbaumaßnahmen, die die Pflege in der eigenen Wohnung erleichtern oder die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person verbessern. Dies kann z.B. der Umbau des Badezimmers sein: eine ebenerdige Dusche ist leichter zu nutzen als eine Badewanne. Es können jedoch auch „kleinere“ Änderungen sein wie z.B. der Einbau von Haltegriffen oder ein rutschfester Belag für die Dusche/Badewanne. Auf Antrag bezuschussen die Pflegekassen solche Maßnahmen mit bis zu 4000,- EUR, sofern ein Pflegegrad vorliegt.

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